Satzung
der
Paula-Lindauer-Stiftung
 

§ 1
Name, Rechtsstand und Sitz

  1. Die Stiftung führt den Namen

    „Paula–Lindauer-Stiftung”

  2. Die Stiftung ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechtes mit dem Sitz in Peißenberg.

§ 2
Stiftungszweck

  1. Stiftungszweck ist die Förderung der Alten-, Kranken- und Behindertenpflege im Sinne der Caritas der Katholischen Kirche.

  2. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

    • die Förderung des Baus und der Unterhaltung einer Kurzzeitpflegestation in Peißenberg, die von einem geeigneten Träger betrieben werden soll; das zu errichtende Gebäude soll „Paula-Lindauer-Haus“ heißen; im Gebäude selbst soll eine Gedenktafel an Frau Paula Lindauer angebracht werden;

    • den Bau und die Unterhaltung eines weiteren Hauses, welches den Namen des Stifters trägt. Es heißt „Josef-Lindauer-Haus“. Das Haus umfaßt 22 Seniorenwohnungen mit Betreuung, eine Kurzzeitpflegestation, sowie weitere Büro- und Betriebsräume.

    • die Zuwendung von Sach- und Geldmitteln an gemeinnützige Einrichtungen, die den Stiftungszweck im Sinne von Abs. 1 verfolgen.

  3. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und ist selbstlos tätig.

§ 3
Einschränkungen

  1. Die Stiftung verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen. Der Stifter und die Organe der Stiftung erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

  2. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht nicht.

§ 4
Grundstockvermögen

  1. Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Es beträgt 264.354,70 € (in Worten: zweihundertvierundsechzigtausenddreihundertvierundfünfzig 70/100) (Stand 31.12.2002) und besteht aus Anteilen an dem Erbbaurecht „Zur Alten Bergehalde 1“, wie es im Erbbaugrundbuch von Peißenberg Band 176 Blatt 6750, lfde. Nr. 1 gebucht ist, und an dem Grundstück „Stadelfeld 13“,wie es im Grundbuch von Peißenberg Blatt 8728 lfde. Nr. 3 gebucht ist.

  2. Zustiftungen sind zulässig.

  3. Die Stiftung hat zwischen dem 17.1.1990 und dem 4.7.1990 Zustiftungen in einer Gesamthöhe von 13.804,88 € (Stand 31.12.2002) erhalten. Demnach betragen Grundstockvermögen und Zustiftung zusammen 278.159,58 € (zweihundertachtundsiebzigtausendeinhundertneunundfünfzig 58/100) Stand 31.12.2002).

§ 5
Stiftungsmittel

  1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

    • aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,

    • aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.

  2. Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Bis zur Fertigstellung des „Paula-Lindauer-Hauses“ dürfen anderweitige satzungsgemäße Zuwendungen nicht bewilligt werden. Es dürfen Rücklagen gebildet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke der Stiftung nachhaltig erfüllen zu können.

§ 6
Stiftungsorgan

  1. Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand.

  2. Die Tätigkeit im Stiftungsvorstand ist ehrenamtlich. Anfallende Auslagen werden ersetzt.

  3. Der Stiftungsvorstand besteht aus sieben Personen. Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schriftführer.

  4. Dem Stiftungsvorstand gehören an:

    • drei Mitglieder des Caritasverbandes Peißenberg e.V., die vom Vorstand des Caritasverbandes Peißenberg e.V. jeweils für den Zeitraum einer Wahlperiode benannt werden,

    • zwei Vertreter der Katholischen Kirchengemeinde St. Johann in Peißenberg, die von der Kirchenverwaltung der Katholischen Kirchengemeinde St. Johann in Peißenberg jeweils für deren Amtsdauer beauftragt werden,

    • der jeweilige Bürgermeister der Marktgemeinde Peißenberg,

    • ein Vertreter des Trägers der Kurzzeitpflegestation im Paula-Lindauer-Haus, der vom Vorstand des Trägers jeweils für dessen Amtsdauer beauftragt wird,

    Die erneute Beauftragung der Vorstandsmitglieder gemäß 1., 2. und 4. ist zulässig

§ 7
Aufgaben des Stiftungsvorstandes

  1. Der Stiftungsvorstand verwaltet die Stiftung. Er führt die Geschäfte und hat im Rahmen des Bayerischen Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen.

  2. Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er handelt durch mindestens zwei seiner Mitglieder

§ 8
Geschäftsgang des Stiftungsvorstandes

  1. Der Stiftungsvorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied des Stiftungsvorstandes dies verlangt.

  2. Der Stiftungsvorstand faßt seine Beschlüsse mit Ausnahme der Fälle nach § 11 mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mizglieder. Er ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

  3. Über die Sitzungen des Stiftungvorstandes sind Niederschriften aufzunehmen. Sie sind vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen und den übrigen Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.

  4. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefaßt werden. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 11 dieser Satzung.

§ 9
Rechnungslegung

Der Stiftungcvorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres die Jahresrechnung nebst Jahresabschluß und einen Jahresbericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes im vergangenen Geschäftsjahr zu erstellen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr; das erste Geschäftsjahr endet am 31.12.1990.

§ 10
Stiftungsaufsicht

Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberbayern.

§ 11
Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

Die Stiftung soll auf unbegrenzte Zeit bestehen. Beschlüsse über die Änderung der Satzung, Anträge auf Unwandlung (Änderung des Stiftungszweckes) und Aufhebung der Stiftung sind vom Stiftungsvorstand einstimmig zu fassen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung weder beeinträchtigen noch aufheben. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde der Stiftungsaufsichtsbehörde (§ 10) zuzuleiten.

§ 12
Vermögensanfall

Bei Aufhebung der Stiftung fällt das Restvermögen an den Caritasverbandes Peißenberg e.V.. Dieser hat es in einer dem Stiftungszweck entsprechenden Weise zu verwenden oder ersatzweise einer Einrichtung mit ähnlicher, gemeinnütziger Zweckbestimmung ausschließlich und unmittelbar zuzuführen.

§ 13
Inkrafttreten

Die Stiftungssatzung tritt mit Genehmigung durch die Regierung von Oberbayern in Kraft. Gleichzeitig tritt die Stiftungssatzung vom 17.09.1996 außer Kraft.

 
 

Peißenberg, den 17.03.2003