Satzung
der
Paula-Lindauer-Stiftung
§ 1
Name, Rechtsstand und Sitz
Die Stiftung führt den Namen
„Paula–Lindauer-Stiftung”
Die Stiftung ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechtes mit dem Sitz
in Peißenberg.
§ 2
Stiftungszweck
Stiftungszweck ist die Förderung der Alten-, Kranken- und Behindertenpflege im Sinne der Caritas der
Katholischen Kirche.
Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
die Förderung des Baus und der Unterhaltung einer Kurzzeitpflegestation in Peißenberg, die
von einem geeigneten Träger betrieben werden soll; das zu errichtende Gebäude soll „Paula-Lindauer-Haus“
heißen; im Gebäude selbst soll eine Gedenktafel an Frau
Paula Lindauer angebracht werden;
den Bau und die Unterhaltung eines weiteren Hauses, welches den Namen des Stifters trägt. Es heißt „Josef-Lindauer-Haus“. Das Haus umfaßt 22 Seniorenwohnungen mit Betreuung, eine Kurzzeitpflegestation, sowie weitere Büro- und Betriebsräume.
die Zuwendung von Sach- und Geldmitteln an
gemeinnützige Einrichtungen, die den Stiftungszweck im Sinne
von Abs. 1 verfolgen.
Die Stiftung verfolgt ausschließlich
und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung und ist selbstlos tätig.
§ 3
Einschränkungen
Die Stiftung verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder
natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
Der Stifter und die Organe der Stiftung erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln der Stiftung.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des
jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht nicht.
§ 4
Grundstockvermögen
Das Grundstockvermögen der Stiftung ist
in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Es
beträgt 264.354,70 €
(in Worten: zweihundertvierundsechzigtausenddreihundertvierundfünfzig
70/100) (Stand 31.12.2002) und besteht aus Anteilen an dem Erbbaurecht „Zur Alten Bergehalde 1“, wie es im Erbbaugrundbuch von Peißenberg Band 176 Blatt 6750, lfde. Nr. 1 gebucht ist, und an dem Grundstück „Stadelfeld 13“,wie es im Grundbuch von Peißenberg Blatt 8728 lfde. Nr. 3 gebucht ist.
Zustiftungen sind zulässig.
Die Stiftung hat zwischen dem 17.1.1990 und dem 4.7.1990 Zustiftungen in einer Gesamthöhe von 13.804,88 € (Stand 31.12.2002) erhalten. Demnach betragen Grundstockvermögen und Zustiftung zusammen 278.159,58 € (zweihundertachtundsiebzigtausendeinhundertneunundfünfzig 58/100) Stand 31.12.2002).
§ 5
Stiftungsmittel
Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,
aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden
nicht zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.
Sämtliche Mittel dürfen nur für
die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Bis zur
Fertigstellung des „Paula-Lindauer-Hauses“ dürfen
anderweitige satzungsgemäße Zuwendungen nicht bewilligt
werden. Es dürfen Rücklagen gebildet werden, wenn und
solange dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten
satzungsgemäßen Zwecke der Stiftung nachhaltig erfüllen
zu können.
§ 6
Stiftungsorgan
Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand.
Die Tätigkeit im Stiftungsvorstand ist
ehrenamtlich. Anfallende Auslagen werden ersetzt.
Der Stiftungsvorstand besteht aus sieben
Personen. Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, den
stellvertretenden Vorsitzenden und den Schriftführer.
Dem Stiftungsvorstand gehören an:
drei Mitglieder des Caritasverbandes Peißenberg e.V., die vom Vorstand des Caritasverbandes Peißenberg e.V. jeweils für den Zeitraum einer Wahlperiode benannt werden,
zwei Vertreter der Katholischen
Kirchengemeinde St. Johann in Peißenberg, die von der
Kirchenverwaltung der Katholischen Kirchengemeinde St. Johann in
Peißenberg jeweils für deren Amtsdauer beauftragt werden,
der jeweilige Bürgermeister der
Marktgemeinde Peißenberg,
ein Vertreter des Trägers der
Kurzzeitpflegestation im Paula-Lindauer-Haus, der vom Vorstand des
Trägers jeweils für dessen Amtsdauer beauftragt wird,
Die erneute Beauftragung der Vorstandsmitglieder
gemäß 1., 2. und 4. ist zulässig
§ 7
Aufgaben des Stiftungsvorstandes
Der Stiftungsvorstand verwaltet die Stiftung.
Er führt die Geschäfte und hat im Rahmen des Bayerischen
Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters so
wirksam wie möglich zu erfüllen.
Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung
gerichtlich und außergerichtlich. Er handelt durch mindestens
zwei seiner Mitglieder
§ 8
Geschäftsgang des Stiftungsvorstandes
Der Stiftungsvorstand wird vom Vorsitzenden
oder seinem Stellvertreter nach Bedarf unter Angabe der Tagesordnung
und Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu einer Sitzung einberufen.
Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied des
Stiftungsvorstandes dies verlangt.
Der Stiftungsvorstand faßt seine
Beschlüsse mit Ausnahme der Fälle nach § 11 mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mizglieder. Er ist beschlußfähig,
wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens drei seiner
Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt.
Über die Sitzungen des
Stiftungvorstandes sind Niederschriften aufzunehmen. Sie sind vom
Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen und den
übrigen Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.
Wenn kein Mitglied widerspricht, können
Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefaßt
werden. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 11
dieser Satzung.
§ 9
Rechnungslegung
Der Stiftungcvorstand hat bis zum 31.
März jeden Jahres die Jahresrechnung nebst Jahresabschluß
und einen Jahresbericht über die Erfüllung des
Stiftungszweckes im vergangenen Geschäftsjahr zu erstellen. Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr; das erste Geschäftsjahr
endet am 31.12.1990.
§ 10
Stiftungsaufsicht
Die Stiftung untersteht der Aufsicht
der Regierung von Oberbayern.
§ 11
Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung
Die Stiftung soll auf unbegrenzte Zeit
bestehen. Beschlüsse über die Änderung der Satzung,
Anträge auf Unwandlung (Änderung des Stiftungszweckes) und
Aufhebung der Stiftung sind vom Stiftungsvorstand einstimmig zu
fassen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung
weder beeinträchtigen noch aufheben. Sie sind mit einer
Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde der
Stiftungsaufsichtsbehörde (§ 10) zuzuleiten.
§ 12
Vermögensanfall
Bei Aufhebung der Stiftung fällt
das Restvermögen an den Caritasverbandes Peißenberg e.V..
Dieser hat es in einer dem Stiftungszweck entsprechenden Weise zu
verwenden oder ersatzweise einer Einrichtung mit ähnlicher,
gemeinnütziger Zweckbestimmung ausschließlich und
unmittelbar zuzuführen.
§ 13
Inkrafttreten
Die Stiftungssatzung tritt mit
Genehmigung durch die Regierung von Oberbayern in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Stiftungssatzung vom 17.09.1996 außer
Kraft.
Peißenberg, den 17.03.2003
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