Mietvertrag


Zwischen

Vermieter

Paula-Lindauer-Stiftung, Hans-Böckler-Str. 2, 82380 Peißenberg

und

Mieter

Maria Mustermann

wohnhaft in

Beispielstr. 2, 82380 Peißenberg

wird folgender Mietvertrag geschlossen:


§ 1
Mieträume

  1. Vermietet werden folgende im Josef-Lindauer-Haus, Wohnung-Nr. xx,
    82380 Peißenberg gelegene Räume:
    2 Zimmer, Küche, Bad mit WC und Kellerraum.
    Die Wohnfläche beträgt xx m².

  2. Dem Mieter werden vom Vermieter für die Mietzeit ausgehändigt:
    2 Haus/Wohnungsschlüssel im Rahmen der Hausschließanlage
    2 Briefkastenschlüssel.

§ 2
Mietzeit

  1. Das Mietverhältnis beginnt mit dem xx.xx.xxxx und läuft auf unbestimmte Zeit.

    Es kann von jedem Teil spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats für den letzten Tag des übernächsten Kalendermonats gekündigt werden. - Nach 5,8, und 10 Jahren seit der Überlassung des Wohnraums verlängert sich die Kündigungsfrist für den Vermieter um jeweils 3 Monate.

  2. Die Kündigung muß schriftlich erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Kündigungsschreibens an.

  3. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich des Kündigungschutzes. Seitens des Vermieters ist also eine Kündigung nur möglich, wenn ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses vorliegt, z.B. wenn der Mieter seine vertraglichen Verpflichtungen nicht unerheblich verletzt hat, oder wenn ein wichtiger Grund gemäß § 9 des beiliegenden Betreuungsvertrages, der damit Bestandteil dieses Mietvertrages wird, gegeben ist.

§ 3
Pflege des Hauses und der Außenanlage

Die Hausreinigung, die Pflege der Außenanlage und das Schneeräumen wird durch den Vermieter oder seinen Beauftragten vorgenommen.


§ 4
Mietzins

  1. Die Miete beträgt monatlich € xxx,xx

    in Worten .................................

  2. Nebenabgaben, nämlich Betriebskosten im Sinne der Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung, d. h. Kosten für laufende öffentliche Lasten des Grundstücks (insbes. Grundsteuer), Strom, Wasserversorgung, Betrieb der Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlage einschließlich Brennstoff- und Wartungskosten, des Fahrstuhls, der Straßenreinigung und Müllabfuhr, der Entwässerung, der Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung, der Gartenpflege, Schneeräumen, der Beleuchtung, der Sach- und Haftpflichtversicherung, des Betriebs einer Gemeinschaftsantenne sind anteilig zu tragen.

    Die anteiligen Betriebskosten werden erhoben in Form

    einer monatlichen Vorauszahlung mit jährlicher Abrechnung von z.Zt. € 120,00 bzw. € 140,00

    Die Festsetzung des Umlegungsmaßstabes der Kosten für Heizung und Warmwasser erfolgt durch den Vermieter nach den Vorschriften der Heizkostenverordnung. Strom, Wasser und Abwasser werden nach Verbrauchszählern abgerechnet. Bei den übrigen Betriebskosten wird das Verhältnis der Wohnflächen zugrunde gelegt. Dieser Maßstab kann, falls wichtige Gründe vorliegen, geändert werden. Der Vermieter bleibt berechtigt, bei Vorliegen der abrechnungstechnischen Voraussetzungen, die Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung nach dem unterschiedlichen Wasserverbrauch und der Müllabfuhr nach der unterschiedlichen Müllverursachung durch schriftliche Erklärung umzulegen.

    Die jährliche Abrechnung erfolgt unverzüglich, sobald die Abrechungsunterlagen dem Vermieter vorliegen. Eine Differenz zwischen Abrechnungsbetrag und jährlicher Vorauszahlungssumme ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Abrechnung auszugleichen. Der Vermieter ist bei Vereinbarung von Vorauszahlungen befugt, die vertraglich vereinbarten Vorauszahlungen zu erhöhen bzw. zu senken.

  3. Die Befugnis zur Änderung des Mietzinses richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 5
Kaution

Die Kaution beträgt 2 Monatsmieten,

spätestens fällig 14 Tage vor Mietbeginn durch Einzahlung auf das Kautions-Konto - Nr. 9.231.192 -
BLZ 703 510 30 Vereinigte Sparkassen Peißenberg


§ 6
Zahlung des Mietzinses

  1. Der Mietzins ist - monatlich - im voraus, spätestens am dritten Werktage des - Monats - an den Vermieter im Lastschrifteinzugsverfahren zu zahlen.

  2. Die Nebenabgaben sind zusammen mit dem Mietzins zu zahlen.

  3. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes an.

§ 7
Vom Vermieter zugesagte Arbeiten in den Mieträumen
Zustand der Mieträume

  1. Der Vermieter verpflichtet sich vor Einzug des Mieters oder, wenn dies nicht möglich ist, bis spätestens zum .................................... folgende Arbeiten in den Mieträumen vornehmen zu lassen:

    ...................................................................................................................................................................

    ...................................................................................................................................................................

    ...................................................................................................................................................................

  2. Dem Mieter ist im übrigen der Zustand der Mieträume bekannt, er erkennt sie als ordnungsgemäß, zweckentsprechend und zum vertragsgemäßen Gebrauch als tauglich an. Er verpflichtet sich, die Räume pfleglich zu behandeln und in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und zurückzugeben.

§ 8
Aufrechnung mit Gegenforderungen
Minderung des Mietzinses

Der Mieter kann nach Maßgabe der Gesetze gegenüber einer Mietforderung mit einer Gegenforderung aufrechnen, oder ein Minderungs- oder Zurückbehaltungsrecht ausüben.


§ 9
Fristlose Kündigung

  1. Das Mietverhältnis kann vom Vermieter ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden,

    1. wenn der Mieter entweder für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung des Mietzinses oder eines nicht unerheblichen Teils desselben im Verzug ist, oder wenn der Mieter in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Mietzinses in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der den Mietzins für zwei Monate erreicht.
      Die Kündigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Vermieter vor Ausspruch der Kündigung befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt,

    2. wenn der Mieter trotz Abmahnung des Vermieters die Wohnung vertragswidrig so benutzt, dass die Rechte des Vermieters erheblich verletzt werden (z.B. unbefugte Untervermietung, Vernachlässigung der dem Mieter obliegenden Sorgfaltspflichten),

    3. wenn der Mieter schuldhaft seine Verpflichtungen in solchem Maße verletzt, insbesondere den Hausfrieden so nachhaltig stört, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

  2. Das Mietverhältnis kann vom Mieter ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden,

    1. wenn ihm der Gebrauch der Wohnung ganz oder teilweise nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird und die Erfüllung des Vertrages deshalb für ihn kein Interesse mehr hat. Bleibt die Vertragserfüllung für ihn von Interesse, so kann der Mieter nur kündigen, wenn der Vermieter eine ihm vom Mieter gesetzte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu schaffen,

    2. wenn die Benutzung der Wohnung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist,

    3. wenn der Vermieter schuldhaft seine Verpflichtungen so verletzt, insbesondere den Hausfrieden so nachhaltig stört, dass dem Mieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

§ 10
Außerordentliches Kündigungsrecht des Mieters

Der Mieter hat entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn der Vermieter die Zustimmung zur Erhöhung der Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete verlangt, oder wenn der Vermieter wegen baulicher Verbesserungen oder erhöhter Fremdkapitalkosten die Miete durch einseitige schriftliche Erklärung erhöht. Im ersten Falle ist der Mieter berechtigt, bis zum Ablauf des 2. Monats, der auf den Zugang des Erhöhungsverlangens folgt, mit Wirkung zum Ende des übernächsten Monats zu kündigen. Im zweiten Fall kann der Mieter das Mietverhältnis spätestens bis zum 3. Werktag des Kalendermonats, von dem an der Mietzins erhöht werden soll, für den Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Ist die Kündigung wirksam, tritt die Mieterhöhung nicht ein.


§ 11
Benutzung der Mieträume
Untervermietung

  1. Der Mieter verpflichtet sich, im Haus sowohl untereinander als auch mit den übrigen Mietern im Sinne einer vertrauensvollen Hausgemeinschaft zusammenzuleben und zu diesem Zwecke jede gegenseitige Rücksichtnahme zu üben.

  2. Der Mieter verpflichtet sich, die Wohnung und die gemeinschaftlichen Einrichtungen schonend und pfleglich zu behandeln.

  3. Der Mieter darf die Mieträume nur zu den vertraglich bestimmten Zwecken benutzen.

  4. Der Mieter darf die Mieträume nicht untervermieten.

  5. Bei unbefugter Untervermietung kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter sobald wie möglich, spätestens jedoch binnen Monatsfrist, das Untermietverhältnis kündigt. Geschieht dies nicht, so kann der Vermieter das Hauptmietverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen. Diese Rechte kann er nur unverzüglich geltend machen, nachdem die Frist zur Kündigung des Untermietverhältnisses fruchtlos verstrichen ist.

§ 12
Ausbesserungen und bauliche Veränderungen

  1. Der Vermieter darf Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des Hauses oder der Mieträume oder zur Beseitigung von Schäden notwendig werden, auch ohne Zustimmung des Mieters binnen angemessener Frist nach deren Ankündigung vornehmen. Zur Abwendung drohender Gefahren können diese Arbeiten auch ohne vorherige Ankündigung sofort vorgenommen werden.

  2. Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zwar nicht notwendig aber doch zweckmäßig sind, muß der Mieter dulden, soweit ihm dies zuzumuten ist.

  3. Soweit der Mieter die Arbeiten dulden muß, kann er weder den Mietzins mindern, noch ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, noch Schadenersatz verlangen. Diese Rechte stehen ihm jedoch zu, wenn es sich um Arbeiten handelt, die den Gebrauch der Räume zu dem vereinbarten Zweck ganz oder teilweise ausschließlich oder erheblich beeinträchtigen.

  4. Der Mieter darf bauliche Veränderungen nur mit Genehmigung des Vermieters vornehmen.

§ 13
Instandhaltung der Mieträume

  1. Schäden in den Mieträumen hat der Mieter, sobald er sie bemerkt, dem Vermieter anzuzeigen.

  2. Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden, die nach dem Einzug, durch ihn, seine Familienmitglieder, Hausgehilfen sowie die von ihm beauftragten Handwerker, Lieferanten und dergleichen schuldhaft verursacht werden. Insbesondere haftet er für Schäden, die durch fahrlässiges Umgehen mit der Wasser-, elektrischen Licht- und Kraftleitung, mit der WC- und Heizungsanlage, durch Offenstehenlassen von Türen oder durch Versäumnis einer vom Mieter übernommenen Pflicht (Beleuchtung usw.) entstehen.

  3. Dem Mieter obliegt der Beweis dafür, dass ein schuldhaftes Verhalten seinerseits nicht vorgelegen hat.

  4. Die kleinen Instandhaltungskosten sind vom Mieter zu tragen, soweit die Schäden nicht vom anderen Vertragspartner zu vertreten sind.

    Die kleinen Instandhaltungen umfassen nur das Beheben kleiner Schäden an Teilen der Wohnung, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, wie zum Beispiel Hähne und Schalter für Wasser, Elektrizität, Jalousien, Markisen, WC- und Badezimmereinrichtungen, Verschlußvorrichtungen für Fenster, Türen und Fensterläden, Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen, Spiegel, Verglasungen, Beleuchtungskörper usw. Die Verpflichtung zur Kostenübernahme durch den Mieter besteht nur bis zu 100,00 € je Einzelreparatur und für eine jährliche Gesamtsumme aller Einzelreparaturen von bis zu 8% der Jahresmiete, höchstens jedoch 300,00 € pro Jahr.

§ 14
Schönheitsreparaturen

  1. Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen durchzuführen.

  2. Unter Schönheitsreparaturen werden insbesondere verstanden: das fachgerechte Streichen der Decken und Wände sowie die sachgemäße Pflege der Fußböden und Sanitäreinrichtungen.

    Der übliche Turnus für die Durchführung der Schönheitsreparaturen beträgt bei Küchen, Duschen und Bädern 3 Jahre, bei Wohnzimmern 4 bis 5 Jahre, bei Schlafzimmern 5 bis 6 Jahre. Entscheidend ist jedoch der jeweilige Zustand, so daß dieser Turnus sich verlängern oder verkürzen kann. Eine Anfangsrenovierung schuldet der Mieter nicht.

    Bei Verstoß gegen diese Verpflichtungen ist der Vermieter berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Voraussetzung ist, dass er vorher dem Mieter eine angemessene Frist zur Durchführung der Arbeiten gesetzt hat mit der Ankündigung, dass nach Ablauf der Frist die Arbeiten anderweitig ausgeführt und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Dies ist dann nicht erforderlich, wenn die Ausführung der Arbeiten seitens des Mieters abgelehnt wurde.

  3. Endet das Mietverhältnis vor Fälligkeit der Schönheitsreparaturen, ist der Mieter verpflichtet, anteilige Kosten für Schönheitsreparaturen entsprechend dem Kostenvoranschlag eines vom Vermieter bestimmten Malerfachbetriebes wie folgt zu zahlen:

    Besteht das Mietverhältnis bei Auszug schon länger als ein Jahr oder liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, zahlt der Mieter 33%, bei mehr als zwei Jahren 66% der Kosten für Renovierung der Naßräume. Bei den übrigen Räumen sind nach mehr als einem Jahr 20%, nach mehr als zwei Jahren 40%, nach mehr als drei Jahren 60% und nach mehr als vier Jahren 80% der erforderlichen Renovierungskosten zu zahlen. Ein vom Vermieter eingeholter Kostenvoranschlag ist für den Mieter nicht verbindlich; er ist berechtigt, einen eigenen Kostenvoranschlag einzuholen.

    Der Mieter ist jedoch berechtigt, diese Zahlungsverpflichtung abzuwenden, indem er die Schönheitsreparaturen selbst fachgerecht ausführt oder ausführen läßt.

§ 15
Pfandrecht des Vermieters an eingebrachten Sachen

Der Mieter erklärt, dass die beim Einzug in die Mieträume eingebrachten Sachen sein freies Eigentum und nicht gepfändet oder verpfändet sind, mit Ausnahme folgender Gegenstände:

.....................................................................................................................................................................

......................................................................................................................................................................


§ 16
Betreten der Mieträume durch den Vermieter

  1. Der Vermieter oder ein von ihm Beauftragter kann die Mieträume nach mündlicher oder schriftlicher Ankündigung in angemessener Frist betreten, um die Notwendigkeit unaufschiebbarer Hausarbeiten festzustellen.

  2. Ist das Mietverhältnis gekündigt, so darf er oder sein Beauftragter die Räume mit den Mietinteressenten an Wochentagen von 9.00 bis 17.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 9.00 bis 17.00 Uhr betreten.

  3. Der Mieter muß dafür sorgen, dass die Räume auch bei längerer Abwesenheit zur Abwehr von Gefahren betreten werden können.

§ 17
Beendigung der Mietzeit

  1. Die Mieträume sind bei Beendigung der Mietzeit besenrein und mit sämtlichen Schlüsseln zurückzugeben.

  2. Einrichtungen, mit denen der Mieter die Räume versehen hat, kann er wegnehmen. Eventuelle Beschädigungen bei der Wegnahme sind vom Mieter zu beseitigen. Der Vermieter kann aber verlangen, dass die Sachen in den Räumen zurückgelassen werden, wenn der Vermieter so viel zahlt, wie zur Herstellung einer neuen Einrichtung erforderlich wäre, abzüglich eines angemessenen Betrages für die inzwischen erfolge Abnutzung. Dem Vermieter steht das Recht auf die Einrichtung nicht zu, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse daran hat, sie mitzunehmen.

§ 18
Vorzeitige Beendigung der Mietzeit

  1. Endet das Mietverhältnis durch fristlose Kündigung des Vermieters, so haftet der Mieter für den Schaden, den der Vermieter dadurch erleidet, dass die Räume nach dem Auszug des Mieters leer stehen oder billiger vermietet werden müssen.

  2. Endet das Mietverhältnis durch fristlose Kündigung des Mieters, so haftet der Vermieter für den Schaden des Mieters. Dies gilt, sofern die fristlose Kündigung wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung oder Reparatur der Wohnung zu Beginn des Mietverhältnisses erfolgt, nur bei Verschulden des Vermieters. Lieferungs- und Leistungsverzug von Handwerkern gilt nicht als Verschulden des Vermieters.

§ 19
Mehrere Personen als Mieter

  1. Ehegatten als Mieter haften für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag als Gesamtschuldner.

  2. Die Ehegatten bevollmächtigen sich gegenseitig zur Vornahme und Entgegennahme von Willenserklärungen. Insofern sind Erklärungen eines Mieters auch für den anderen Mieter verbindlich, und eine Erklärung des Vermieters ist für alle Mieter rechtswirksam, wenn sie gegenüber einem der Mieter abgegeben wird. Die Vollmacht der Ehegatten ist schriftlich widerrufbar. Der Widerruf wird erst für Erklärungen wirksam, die nach seinem Zugang abgegeben werden.

  3. Tatsachen in der Person oder dem Verhalten eines Mieters, die das Mietverhältnis berühren oder einen Schadenersatzanspruch begründen, haben für und gegen den anderen Ehegatten die gleiche Wirkung.

§ 20
Datenschutz

Der Mieter stimmt der Speicherung der personenbezogenen Daten gemäß Datenschutzgesetz in der jeweils gültigen Fassung zu. Seine Daten werden nicht für andere Zwecke verwendet.


§ 21
Sonstige Vereinbarungen

  1. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen diese Vertrages müssen schriftlich erfolgen.

  2. Die beigefügte Hausordnung ist Bestandteil dieses Mietvertrages und wird von den Parteien mit der Unterzeichnung anerkannt.

  3. Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß.

  4. Der gleichzeitig mit den Mietern abgeschlossene Betreuungsvertrag ist Bestandteil dieses Mietvertrages.

  5. Das Mietverhältnis gilt erst als begründet, wenn die Kaution vollständig hinterlegt ist.

  6. Der Mieter verpflichtet sich, bei Bedarf Elektroherd und elektrische Kochgeräte mit einer Abschaltung durch Bewegungsmelder oder Zeitschaltuhr auszurüsten.

  7. Zur Vermeidung von Keimbildung in den Wasserleitungen verpflichtet sich der Mieter, an allen Wasserhähnen (Waschbecken, Dusche, Spülbecken), wenn sie nur selten benutzt werden, regelmäßig, mindestens einmal pro Woche für ca. 8 bis 10 Minuten das Wasser laufen zu lassen, damit die Leitungen durchgespült werden.

  8. Im ganzen Haus und auf dem Grundstück besteht absolutes Rauchverbot.





Ort, Datum: Peißenberg




Vermieter

Mieter(Ehemann/Ehefrau)